§ 8. Mitwirken des Kunden / Zusammenarbeit bei Programmierdienstleistung und Musikproduktion
1. Der Kunde wird OIS e.K bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen die notwendige Unterstützung gewähren.
2. Der Kunde übermittelt OIS e.K. rechtzeitig alle zur Durchführung der Leistung notwendigen Informationen und Daten. Soweit es für die Vertragsdurchführung nützlich oder notwendig ist, unterstützt der Kunde OIS e.K. bei der Auftragsdurchführung, indem er im notwendigen Umfang Resourcen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Kunde trifft Vorkehrungen für den Fall, dass Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durch fehlerhafte Prozesse.
3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nach, ist OIS e.K. von ihrer Leistungspflicht befreit. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass von ihm gelieferte Daten keine Sicherheitsrisiken auf dem Server der OIS e.K. oder eines von ihr beauftragten Providers darstellen, dass Daten oder sonstige Inhalte nicht gesetzwidrig sind, keinerlei Urheber- oder Lizenzrechte Dritter verletzt werden, alle eventuellen gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen erfüllt sind. OIS e.K. haftet nicht für Rechte Dritter gleich welcher Art an den an OIS e.K. übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen. Der Kunde garantiert, OIS e.K. von sämtlichen Ansprüchen Dritter insoweit - aufs erste Anfordern - freizustellen. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten einer Rechtsverteidigung von OIS e.K..
4. Auf Grundlage der vereinbarten Termine stellt OIS e.K. in Abstimmung mit dem Kunden zu Beginn der Auftragsumsetzung einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan auf und schreibt diesen - zunehmend detailliert - fort. OIS e.K. wird anhand dieses Planes den Kunden auf dessen Wunsch hin regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten. Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
5. OIS e.K. übernimmt keine Haftung für Leistungsverzögerungen, wenn diese durch die Besonderheiten des Projektes oder Umstände verursacht werden, die eine fristgerechte Fertigstellung der Leistung erschweren. Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt, dazu gehören u.a. der Ausfall von Kommunikationsnetzen, Gateways, Servern, Streik, Stromausfall usw. Eine Haftung für eine Leistungsverzögerung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist OIS e.K. berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Leistungen werden im Rahmen des jeweils zum Vertragsabschluss technisch Möglichen erbracht.
7. Der Kunde wird in der Auftragsbeschreibung vorgesehene oder im Projektverlauf vereinbarte Zwischenergebnisse überprüfen und innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung nehmen. Ebenso wird der Kunde bei vorgesehenen Reviews und anderen Zwischenprüfungen mitwirken; der Kunde erhält Unterlagen dazu in schriftlicher Form und wird innerhalb von einer Woche nach Abschluss einer Zwischenprüfung schriftlich zu den Ergebnissen Stellung nehmen. Verabschiedete Zwischenergebnisse werden zu verbindlichen Vorgaben für die weitere Arbeit. Für Rechte an den Ergebnissen, soweit die von OIS e.K. gelieferten Leistungen urheberrechtsfähig sind, gilt das Folgende:
a) Alle Rechte an der Software, Musikproduktion oder Medien liegen ausschließlich bei OIS e.K.. Soweit Dritten Rechte zustehen, hat OIS e.K. entsprechende Lizenz- oder Nuzungsrechte. Alle nicht vertragsgemäßen und nicht in der Auftragsbestätigung und der Lizenzvereinbarung eingeräumten Verwendungsarten der Software bzw. Musik, insbesondere der Einsatz in anderen Unternehmen, TV, Rundfunk, Presse bzw. zu anderen Zwecken bzw. für andere Branchen als im Auftrag vereinbart und die Bearbeitung, gleich welcher Art, sind untersagt und stellen eine Lizenzverletzung dar.
b) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen, Entwicklungsdokumentationen, oder Musik-Produktiongrundlagen, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Wenn Quellprogramme, oder Masterspuren übergeben werden, hat der Kunde die Pflicht, diese vor dem Zugriff jeglicher Art durch unbefugte Dritte zu schützen. Jeglicher Verstoß muss dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden.
c) Der Kunde erhält eine nicht übertragbare, nicht ausschließlich beschränkte Voll- oder Nutzungslizenz, deren Einzelheiten im Einzelfall die Lizenzvereinbarung der eingesetzten Produkte regeln.
d) OIS e.K. ist unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht nicht gehindert, die bei der Ausführung von Aufträgen gewonnenen Erkenntnisse für ähnliche Aufgabenstellungen zu nutzen. Ist Leistungsgegenstand die Erbringung von Musik-Leistungen, räumt OIS e.K. dem Kunden an ihren Urheberrechten oder vergleichbaren Schutzrechten ein zeitlich für die Dauer des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht gemäß den Festlegungen in dem jeweiligen Vertrag ein. Entsprechendes gilt auch für redaktionelle Leistungen bei PR-Maßnahmen.